6.3. Sind Validen- und Invalideneinkommen – wie hier – ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 und 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis).