Vorliegend ist eine Ausnahme im Sinn vom vorstehend Dargelegten (E. 6.1 i.f.) anzunehmen: Nach der unfallbedingten Umschulung zum EDV- Supporter war der Beschwerdeführer in dieser Funktion während etwa 15 Jahren tätig. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Tätigkeit als EDV-Supporter bzw. ICT Service Desk Agent nach wie vor (im 100%-Pensum) ausüben würde, wäre es nicht zu einer eine Arbeitsunfähigkeit auslösenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes über ein Jahrzehnt nach dem Motorradunfall gekommen (vgl. SVR 2019 IV Nr. 1 S. 1; 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.3). Damit ist das Valideneinkommen ausgehend von einer Tätigkeit als EDV-