Die Gutachter attestierten sodann gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (VB 196.2 S. 7). Sie gingen somit davon aus, dass sich die in den Teilgutachten attestierten Arbeitsfähigkeiten nicht (vollständig) addierten, was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. 5.3. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss GA eins-Gutachten vom 19. Oktober 2021 ist somit abzustellen. Ab der Neuanmeldung im Juni 2018 ist damit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, immer wieder sitzende Tätigkeiten auszugehen (VB 196.2 S. 7).