5.2.3. In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung wurde dem Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, immer wieder sitzenden Tätigkeit eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Es wurde als Begründung für die Gesamtarbeits(un)fähigkeit festgehalten, dass die körperlichen Einschränkungen, welche vermehrt Pausen notwendig machen würden, vorwiegend durch die orthopädischen Befunde am Bewegungsapparat begründet seien. Hinzu komme das neurologisch diagnostizierte neuropathische Schmerzsyndrom, welches die orthopädischen Einschränkungen verstärke.