Im allgemeininternistischen Teilgutachten wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % attestiert. Als Begründung für die reduzierte Leistungsfähigkeit wurde auf gelegentliche "Ausfälle" verwiesen. Diese ergäben sich aufgrund von Divertikulitisschüben und Aderlässen wegen der Polyglobulie (VB 196.4 S. 5 f.). Damit berücksichtigte der allgemeininternistische Gutachter – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 5) – die allgemeininternistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (rezidivierende Divertikulitiden -7-