Im orthopädischen Teilgutachten wurde im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgehalten, es bestehe "eine Arbeitsfähigkeit von 70% bei ganztägigem Pensum mit um 30% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes" (VB 196.6 S. 8). Aus dieser Formulierung ergibt sich – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 5) – klarerweise, dass der Beschwerdeführer bei einem zumutbaren ganztägigen Pensum (= 100 %) eine um 30 % reduzierte Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs zu erbringen vermag. Entsprechend resultiert eine 70%ige Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht (VB 196.6 S. 8).