5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den in den einzelnen Teilgutachten festgelegten Arbeitsfähigkeitseinschätzungen (Beschwerde, S. 4 ff.). 5.2.2. Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ergibt sich die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere gestützt auf die orthopädischen, neurologischen und allgemeininternistischen Befunde (VB 196.2 S. 7).