Die Gutachter führten weiter aus, dass in der vor dem Unfall vom 29. August 1999 ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten, immer wieder sitzenden Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit könne spätestens seit dem Zeitpunkt der IV-Wiederanmel- dung im Juni 2018 angenommen werden (VB 196.2 S. 6 f.).