21. Juli 2018, VB 52, sowie Aktennotiz des RAD vom 10. Dezember 2018, VB 55) stellt unbestrittenermassen eine solche neuanmeldungsrechtlich erhebliche Veränderung dar, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 (VB 202) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre GA eins-Gutachten vom 19. Oktober 2021 mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie (VB 196). 3.2. Die GA eins-Gutachter stellten in der interdisziplinären Beurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 196.2 S. 5):