2. Vorliegend handelt es sich um eine Neuanmeldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4). In diesem Sinne ist insbesondere massgebend, ob seit der Mitteilung vom 26. Februar 2018 (VB 40) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Der Verlust der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers per 7. Mai 2018 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50) aufgrund einer Veränderung seines Gesundheitszustandes (vgl. Bericht des Kantonsspitals C. vom -4-