1.2. Am 18. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin aktualisierte die medizinischen und beruflichen Akten und leistete Kostengutsprache für berufliche Massnahmen. Nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. August 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2020.494 vom 25. Januar 2021 teilweise gut, hob die Verfügung vom 25. August 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä-