Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.43 / cj / BR Art. 66 Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Hansjörg Geissmann Rechtsanwalt, Schibli & Partner Advokatur und Notariat AG, Cordulaplatz 1, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Nachdem dem 1970 geborenen Beschwerdeführer nach einem Motorrad- unfall (Unfallereignis vom 29. August 1999) mit anschliessender Unter- schenkel und später transgenikulärer Amputation rechts von der damals zuständigen IV-Stelle Schwyz eine Umschulung zum EDV-Supporter finan- ziert worden und er anschliessend als EDV-Supporter tätig gewesen war, meldete er sich am 9. Oktober 2017 bei der infolge Wohnortwechsels neu zuständigen Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische und berufliche Ab- klärungen. Nachdem der Beschwerdeführer wieder eine Tätigkeit als Ser- vicedesk Mitarbeiter zu 100 % aufgenommen hatte, wurde das Verfahren betreffend berufliche Integration mit Mitteilung vom 26. Februar 2018 ab- geschlossen. 1.2. Am 18. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin aktualisierte die medizinischen und beruflichen Akten und leistete Kostengutsprache für berufliche Massnahmen. Nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Be- schwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Ver- fügung vom 25. August 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2020.494 vom 25. Januar 2021 teilweise gut, hob die Verfügung vom 25. August 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä- gungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer polydis- ziplinär durch Ärzte der GA eins AG Gutachtenstelle, Frick (nachfolgend: GA eins), begutachten. Gestützt auf das am 19. Oktober 2021 erstattete Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren – mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 einen Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Am 1. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Be- schwerde und beantragte Folgendes: "1. Unter Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2021 sei dem Ver- sicherten mindestens eine Viertels-Invalidenrente zuzusprechen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und der unterzeichnete Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsver- treter zu bestimmen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdefüh- rers im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 2. März 2022 auf eine Stellungnahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde lic. iur. Hansjörg Geissmann, Rechtsan- walt, Baden, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den all- gemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich mass- gebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 129 V 354 E. 1 S. 356 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gül- tig gewesenen Fassung anwendbar. 2. Vorliegend handelt es sich um eine Neuanmeldung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4). In diesem Sinne ist insbesondere massgebend, ob seit der Mitteilung vom 26. Februar 2018 (VB 40) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein- getreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Der Verlust der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers per 7. Mai 2018 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50) aufgrund einer Verände- rung seines Gesundheitszustandes (vgl. Bericht des Kantonsspitals C. vom -4- 21. Juli 2018, VB 52, sowie Aktennotiz des RAD vom 10. Dezember 2018, VB 55) stellt unbestrittenermassen eine solche neuanmeldungsrechtlich er- hebliche Veränderung dar, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen er- übrigen. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 (VB 202) in medizinischer Hinsicht auf das polydiszip- linäre GA eins-Gutachten vom 19. Oktober 2021 mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie (VB 196). 3.2. Die GA eins-Gutachter stellten in der interdisziplinären Beurteilung die fol- genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 196.2 S. 5): "1. Chronische Beschwerden im Bereich der rechten unteren Extremität (ICD-10 T93.5/Z98.8) (…) 2. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) (…) 3. Rezidivierende Divertikulitiden (ICD-10 K57.230) (…) 4. Polyglobulie (ICD-10 D75.8) (…)". Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, der Explorand habe 1999 einen Motorradunfall mit Amputation des rechten Unterschenkels er- litten. Bei der orthopädischen Untersuchung seien ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten unteren Extremität sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Die körperliche Belastbarkeit sei aus orthopädischer Sicht eingeschränkt. Auch bei körperlich leichten Tätigkeiten müsse der Explorand wiederholt Pausen machen. Bei der neurologischen Untersuchung sei als Schmerzursache ein neuropathisch nozizeptives Schmerzsyndrom im Stumpfbereich festge- stellt worden. Dieses erkläre die verstärkten Schmerzen und schränke die Belastbarkeit "zusätzlich zur orthopädischen Feststellung" ein. Bei der all- gemeininternistischen Untersuchung hätten eine rezidivierende Divertikuli- tis, eine Polyglobulie und eine Adipositas bestanden. Im Labor seien er- höhte Leberwerte festgestellt worden, wobei die Ursache unklar sei. Die "klinischen Befunde" seien "kompensiert" gewesen. Eine andauernde Ar- beitsunfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Kurz dauernde, ta- -5- geweise Arbeitsunfähigkeiten seien aber durch die Divertikulitisbeschwer- den und Aderlässe (wegen der Polyglobulie) möglich. Bei der psychiatri- schen Untersuchung sei eine undifferenzierte Somatisierungsstörung dia- gnostiziert worden. Die Somatisierungsstörung erkläre Beschwerden im körperlichen Bereich, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend hätten objektiviert werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit er- gebe sich daraus aus psychiatrischer Sicht nicht (VB 196.2 S. 6). Die Gutachter führten weiter aus, dass in der vor dem Unfall vom 29. Au- gust 1999 ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten, immer wieder sitzenden Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese Ar- beitsfähigkeit könne spätestens seit dem Zeitpunkt der IV-Wiederanmel- dung im Juni 2018 angenommen werden (VB 196.2 S. 6 f.). 4. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der polydisziplinären Begutach- tung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 196.3) so- wie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 196.4 S. 2 f.; VB 196.5 S. 1 ff.; VB 196.6 S. 1 ff.; VB 196.7 S. 1 f.) untersucht. Das Gut- achten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtungen und bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (VB 196.2; VB 196.5 S. 4 f.; VB 196.6 S. 4 ff.; VB 196.7 S. 2 f.). Es wurde eine Zusatzuntersuchung durchgeführt (Labor [Blutbild, Medikamenten- -6- spiegel], VB 196.9 S. 2 f.). Die Beurteilung der medizinischen Situation so- wie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 196.2 S. 5 ff.; VB 196.4 S. 4 ff.; VB 196.5 S. 5 ff.; VB 196.6 S. 6 ff.; VB 196.7 S. 3 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formu- lierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.); es ist somit grundsätzlich geeignet, den Be- weis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbrin- gen. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die interdisziplinäre Arbeitsfähig- keitseinschätzung der Gutachter sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den in den einzelnen Teilgutachten festgelegten Arbeitsfähigkeitsein- schätzungen (Beschwerde, S. 4 ff.). 5.2.2. Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ergibt sich die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere gestützt auf die orthopädi- schen, neurologischen und allgemeininternistischen Befunde (VB 196.2 S. 7). Im orthopädischen Teilgutachten wurde im Zusammenhang mit der Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgehalten, es bestehe "eine Ar- beitsfähigkeit von 70% bei ganztägigem Pensum mit um 30% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes" (VB 196.6 S. 8). Aus dieser Formulierung ergibt sich – entgegen der Annahme des Beschwer- deführers (vgl. Beschwerde, S. 5) – klarerweise, dass der Beschwerdefüh- rer bei einem zumutbaren ganztägigen Pensum (= 100 %) eine um 30 % reduzierte Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs zu erbrin- gen vermag. Entsprechend resultiert eine 70%ige Arbeitsfähigkeit aus or- thopädischer Sicht (VB 196.6 S. 8). Im neurologischen Teilgutachten wurde dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert aufgrund des reduzierten Leistungsni- veaus wegen der Stumpfschmerzen (VB 196.7 S. 5). Im allgemeininternistischen Teilgutachten wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % attestiert. Als Begründung für die reduzierte Leistungsfähigkeit wurde auf gelegentliche "Ausfälle" ver- wiesen. Diese ergäben sich aufgrund von Divertikulitisschüben und Ader- lässen wegen der Polyglobulie (VB 196.4 S. 5 f.). Damit berücksichtigte der allgemeininternistische Gutachter – entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers (vgl. Beschwerde, S. 5) – die allgemeininternistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (rezidivierende Divertikulitiden -7- und Polyglobulie [VB 196.4 S. 4]) bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und attestierte eine um 10 % reduzierte Leistungsfähigkeit (VB 196.4 S. 5 f.). 5.2.3. In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung wurde dem Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, immer wieder sitzenden Tätigkeit eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Es wurde als Begründung für die Gesamtarbeits(un)fähigkeit festgehalten, dass die körperlichen Einschrän- kungen, welche vermehrt Pausen notwendig machen würden, vorwiegend durch die orthopädischen Befunde am Bewegungsapparat begründet seien. Hinzu komme das neurologisch diagnostizierte neuropathische Schmerzsyndrom, welches die orthopädischen Einschränkungen ver- stärke. Auch die allgemeininternistische Problematik mit Divertikulitis und Polyglobulie habe gewisse Ausfalltage zur Folge (VB 196.2 S. 7). Im Rah- men der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit wurden damit alle As- pekte, die gemäss den Einzelgutachten zu einer Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit führen, berücksichtigt. Die Gutachter attestierten sodann ge- samthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (VB 196.2 S. 7). Sie gingen somit davon aus, dass sich die in den Teilgutachten attestierten Arbeitsfähigkei- ten nicht (vollständig) addierten, was ohne Weiteres nachvollziehbar er- scheint. 5.3. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss GA eins-Gutachten vom 19. Oktober 2021 ist somit abzustellen. Ab der Neuanmeldung im Juni 2018 ist damit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, immer wieder sitzende Tätigkeiten auszugehen (VB 196.2 S. 7). 6. 6.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei der Ermittlung des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden, ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick- lung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung ent- spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). -8- 6.2. Gemäss den vorliegenden Akten arbeitete der Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall am 29. August 1999 als Anlageführer / Maschinenführer (vgl. VB 7 S. 40, VB 13 S. 100; VB 57 S. 5). Diese Tätigkeit war ihm da- nach aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar (vgl. VB 7 S. 24 f.). Mit Unterstützung der damals zuständigen IV-Stelle Schwyz ab- solvierte er eine Umschulung zum EDV-Supporter (vgl. VB 13 S. 34 f., 57). Per 1. November 2001 war der Beschwerdeführer bei der D. als EDV-Sup- porter angestellt (VB 13 S. 31 f.). Nach Kündigung dieser langjährigen Ar- beitsstelle per 31. Juli 2016 (VB 57 S. 3 f.; vgl. auch VB 31.2) hatte der Beschwerdeführer sodann weitere, jeweils kürzere Anstellungen, als ICT Service Desk Agent (vgl. VB 179; VB 94; und Beschwerdebeilagen 3 und 4). Vorliegend ist eine Ausnahme im Sinn vom vorstehend Dargelegten (E. 6.1 i.f.) anzunehmen: Nach der unfallbedingten Umschulung zum EDV- Supporter war der Beschwerdeführer in dieser Funktion während etwa 15 Jahren tätig. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Tätigkeit als EDV-Supporter bzw. ICT Service Desk Agent nach wie vor (im 100%-Pensum) ausüben würde, wäre es nicht zu einer eine Arbeitsunfähigkeit auslösenden Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes über ein Jahrzehnt nach dem Motorradunfall gekom- men (vgl. SVR 2019 IV Nr. 1 S. 1; 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.3). Damit ist das Valideneinkommen ausgehend von einer Tätigkeit als EDV- Supporter bzw. ICT Service Desk Agent zu ermitteln. Gestützt auf das beweiskräftige GA eins-Gutachten (vgl. E. 5.3.) entspricht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit, in der ab Juni 2018 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (VB 196.2 S. 7). Damit ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf eine Tätig- keit als EDV-Supporter bzw. ICT Service Desk Agent zu ermitteln. 6.3. Sind Validen- und Invalideneinkommen – wie hier – ausgehend vom glei- chen Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 und 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Demnach ergibt sich bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von 40 %, womit der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine Vier- telsrente hat (vgl. Art. 28 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG). -9- 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 14. Dezember 2021 aufzuheben. Dem Beschwerde- führer ist mit Wirkung ab 1. Juni 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Dezember 2021 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juni 2019 eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Junghanss