Gestützt auf das videmus-Gutachten vom 26. April 2022 ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (VB 61.2 S. 9). Hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führten die vi- demus-Gutachter aus, es könne auch, ausgenommen die von den behandelnden Ärzten bescheinigten Zeiträume mit einer Arbeitsunfähigkeit, von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auf Grundlage der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen würden die echtzeitlich -8-