Z-Diagnosen stellen daher rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1; 9C_279/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.3; 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die videmus-Gutachter die Elektrosensitivität damit als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einschätzten, erweist sich folglich als korrekt.