B. der Elektrosensitivität (ICD-10 Z58 bzw. Z58.4) der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimisst, ist des Weiteren festzuhalten, dass es sich bei Z-Diagnosen nicht um Erkrankungen im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme handelt, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Z-Diagnosen stellen daher rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1; 9C_279/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.3; 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).