Annahme einer Beweislosigkeit sei erst möglich, wenn es sich als unmöglich erweise, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wirklichkeit zu entsprechen. Vorliegend sei es unterlassen worden, die glaubhaft geschilderten Symptome der Beschwerdeführerin mittels einfacher, messtechnischer Verfahren zu erfassen und zu dokumentieren (vgl. Beschwerde S. 8 f.).