4.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber mit Verweis auf ihren behandelnden Arzt Dr. med. B. im Wesentlichen vor, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Gerade bei neuartigen Krankheitsbildern sei es unzulässig, einfach aufgrund der althergebrachten Erkenntnisse Beurteilungen abzugeben. Die -5-