Es bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Es könne auch, ausgenommen die von den behandelnden Ärzten bescheinigten Zeiträume mit einer Arbeitsunfähigkeit, von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auf Grundlage der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen würden die -4- echtzeitlich vorgenommenen, von ihnen als wesentlich erachteten Beurteilungen als plausibel erscheinen (VB 61.2 S. 9).