S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2022 (VB 66) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das internistisch-neurologisch-psychiatrische videmus-Gutachten vom 26. April 2022. Darin wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nachfolgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 61.2 S. 7):