2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Gleichzeitig reichte sie einen Bericht ihres behandelnden Arztes Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. November 2022 ein. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer – u.a. eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingeholte RAD-Stellungnahme umfassenden – Akten die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: