4. Soweit die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf hinweisen, dass ihnen jeweils nicht alle Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zugesandt würden, ist der guten Ordnung halber auf Folgendes hinzuweisen: Die eingereichte Vollmacht betreffend Akteneinsicht und Auskünfte ermächtigt zur Einsicht in die Akten und Einholung von Auskünften auf entsprechendes Ersuchen der Bevollmächtigten hin. Dies bedeutet nicht, dass diesen sämtliche Aktenstücke seitens der Beschwerdegegnerin nach deren Eingang oder Erstellung automatisch zuzusenden wären. Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden invali- -6-