3.4. Zusammenfassend liegt demnach eine schwerwiegende und mehrmalige Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin vor, sich zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin somit – nach mehrmals durchlaufenem Mahn- und Bedenkzeitverfahren – mit Verfügung vom 1. November 2022 zu Recht abgewiesen.