So erachteten die behandelnde Ärztin und Psychologin der Psychiatrischen Dienste Aargau AG die Beschwerdeführerin ab August 2021 als (wieder) eingliederungsfähig (VB 44/5). Auch der Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes hielt in seiner Stellungnahme vom 6. August 2021 fest, berufliche Massnahmen seien der Beschwerdeführerin aus medizinsicher Sicht möglich und zumutbar (VB 46/4).