Nach erhobenen Einwänden (VB 71) und telefonischer Beteuerung der Beschwerdeführerin, nun erreichbar zu sein (VB 73), lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für den 28. September 2022 zu einem persönlichen Gespräch ein (VB 77). Dieses nahm die Beschwerdeführerin wiederum nicht wahr (VB 78), woraufhin die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2022 unter Androhung der Leistungsabweisung im Unterlassungsfall für den 26. Oktober 2022 zu -5-