Nachdem die Beschwerdeführerin sich innert Frist nicht gemeldet hatte (Protokolleintrag vom 18. Oktober 2021) und auch darauf folgende Kontaktversuche gescheitert waren (Protokolleinträge vom 3., 8. und 15. November 2021), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2021 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (VB 55). Die Beschwerdeführerin erhob Einwände (VB 58), woraufhin erneute (grösstenteils) erfolglose Versuche zur Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdegegnerin erfolgten