2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege die Gerichtskosten betreffend bewilligt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 1. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 82) zurecht wegen fehlender Mitwirkung verneint hat.