wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 1. November 2022 aufgrund fehlender Mitwirkung ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 1. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Durchführung von beruflichen Massnahmen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.