Im Zusammenhang mit den beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen führte die Beschwerdegegnerin ein (erstes) Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Mit Vorbescheiden vom 7. und 8. Dezember 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin dann die Abweisung der Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und eine Rente in Aussicht. Betreffend die vorgesehene Ablehnung von beruflichen Massnahmen erhob die Beschwerdeführerin Einwände; betreffend den Rentenanspruch erging am 7. Februar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.