Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1993 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 31. August 2020 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Hüftprobleme, Depressionen und Erschöpfung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Im Zusammenhang mit den beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen führte die Beschwerdegegnerin ein (erstes) Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch.