5.6. Insgesamt ist somit den Rügen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Weitere Ausstandsgründe werden vom Beschwerdeführer sodann weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich, weshalb er sich der beabsichtigten Begutachtung durch die PMEDA mit den in der Mitteilung vom 7. Oktober 2022 (VB 104) genannten Gutachtern zu unterziehen hat. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -8-