F. für die Begutachtung des Beschwerdeführers gar nicht als Experte vorgesehen ist. Andererseits steht das gegen ihn laufende Strafverfahren in keinem Zusammenhang mit den geplanten Begutachtungen des Beschwerdeführers und wäre dafür auch nicht von Belang. Das laufende Strafverfahren vermöchte demnach ohnehin keinen Anschein von Befangenheit von Prof. Dr. med. F. zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 4.1.2). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Begutachtung durch die PMEDA festgehalten.