5.2.2. Ein Ausstandsbegehren kann sich stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden – bzw. gegen eine Institution – richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.2). Gegen ein Begutachtungsinstitut an sich können demnach von Vornherein keine Ausstandsgründe geltend gemacht werden (SVR 2017 IV Nr. 67 S. 208, 9C_19/2017 E. 5.1 mit Hinweisen).