Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; vgl. auch BGE 148 V 225 E. 3.4 S. 230 f.; 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231).