5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der ärztliche Leiter der PMEDA, Prof. Dr. F., sei aufgrund mehrerer gegen ihn laufender Strafverfahren befangen, weshalb eine Begutachtung durch die PMEDA grundsätzlich nicht zulässig sei. Der Gutachter Dr. med. C. sei überdies abzulehnen, da er für mindestens drei verschiedene Gutachterstellen tätig sei, wodurch das Zufallsprinzip verletzt werde. Der Gutachter Dr. med. E. sei nicht Mitglied der FMH und wegen fehlender Fachkompetenz abzulehnen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nachweise, dass dieser über genügende fachliche Qualifikationen verfüge (Beschwerde S. 5 f.). -5-