Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neuverfügung würde vorliegend jedoch zu einem formalistischen Leerlauf führen. Aus dem Hinweis der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2022 (VB 109) auf die Mitteilung vom 7. Oktober 2022 kann geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls an den darin genannten Gutachtern festhalten wollte, zumal der Beschwerdeführer betreffend Gutachter keine konkreten Ausstandsgründe vorgebracht hatte. Aufgrund dessen ist auf eine Rückweisung zu verzichten.