Die mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 mitgeteilten Gutachter wurden in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2022 hingegen nicht erneut genannt. Die Beschwerdegegnerin hat es damit unterlassen, mit einer Zwischenverfügung explizit an den vorgesehenen Sachverständigen festzuhalten (vgl. Art. 44 Abs. 4 ATSG). Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neuverfügung würde vorliegend jedoch zu einem formalistischen Leerlauf führen.