Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). Bi- und polydisziplinäre Gutachten haben bei einer Gutachterstelle (oder bei bidisziplinären Gutachten einem Sachverständigen-Zweierteam) zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 bzw. 1bis IVV). Die Vergabe erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). -4-