2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) ordnete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die PMEDA an. Die Rechtmässigkeit der Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung in den von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Fachdisziplinen ist grundsätzlich unbestritten.