Als Gutachter seien Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C., Facharzt für Neurologie, Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vorgesehen. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 20. Oktober 2022, er sei mit der Gutachterstelle sowie den Gutachterpersonen nicht einverstanden, und bat um eine anfechtbare Verfügung betreffend die polydisziplinäre Begutachtung. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an der Abklärungsstelle fest.