3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung zumindest glaubhaft gemacht hat. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das neuerliche Leistungsbegehren vom 24. Januar 2022 eintrete, es materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch verfüge.