3.3.3. Dem Bericht vom 23. Januar 2017 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 18. Januar 2017 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Stiefsohn (Jahrgang 1999) sowie seinen drei Kindern (Jahrgänge 2001; 2004 und 2006) in einem Haushalt wohnte (VB 46 S. 3). Der Beschwerdeführer habe seit 1995 in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Seit der Trennung lebten seine drei Kinder sowie der Stiefsohn bei ihm und er habe sein Pensum von 100 % auf 50 % reduziert und sich der Kinderbetreuung gewidmet und sich um den Haushalt gekümmert. Der Beschwer- -7-