Eine neuanmeldungsrechtlich relevante Tatsachenänderung kann unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2 S. 30; 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 117 V 198 E. 3b S. 199). Bevor auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen ist, ist daher zunächst zu klären, ob, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, eine hypothetische Steigerung seines Arbeitspensums eingetreten ist.