23. Januar 2017 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 18. Januar 2017, wonach eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 1.5 % seit Februar 2013 bestehe (VB 46). Die Beschwerdegegnerin ermittelte mittels der gemischten Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 %.