3. 3.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die Verfügung vom 29. Mai 2017 (VB 52) vorliegend den massgebenden (retrospektiven) Vergleichszeitpunkt bildet (vgl. vorne E. 2.3.). Die Bemessung der Invalidität erfolgte damals nach der gemischten Methode, ausgehend von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Haushaltstätigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf eine Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Juli