1.3. Am 24. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer abermals zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer nach vorgängiger Rücksprache mit dem RAD mit Vorbescheid vom 29. August 2022 das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 27. September 2022 Einwände erhoben hatte, trat die Beschwerdegegnerin auf das neuerliche Leistungsbegehren des Beschwerdeführers schliesslich mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 nicht ein. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: