Diese führte verschiedene Abklärungen in medizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht durch, führte in diesem Zusammenhang am 18. Januar 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle durch, zog die Akten der Unfallversicherung bei und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Aktenbeurteilung vom 12. Juli 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. März 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Mai 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.