6.2.2. Indem die INTRAS es widerrechtlicherweise unterliess, den Beschwerdeführer nach Erhalt der Kündigung zu informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfalte, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt seien (vgl. E. 3.3.), hat sie diesen zum vorliegenden Beschwerdeverfahren veranlasst. Folglich sind die Verfahrenskosten gemäss dem Verursacherprinzip (vgl. § 31 Abs. 4 VRPG