6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend abzuändern, dass die Verzugszinsforderung für die Zeit bis 21. August 2022 auf Fr. 37.65 zu reduzieren und die Höhe der Mahnspesen von Fr. 220.00 auf Fr. 170.00 herabzusetzen ist. Es ergibt sich demnach eine Gesamtforderung von Fr. 1'987.40 (Fr. 1'779.75 + Fr. 37.65 + Fr. 170.00) nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2022 auf Fr. 1'779.75. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B. erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.