5.4. Der Beschwerdeführer wurde ausweislich der Akten die strittigen Forderungen betreffend am 26. März (VB 1/2), 23. April (VB 1/4) und 21. Mai 2022 (VB 2/4) gemahnt und in der Folge jeweils zur Zahlung aufgefordert. In den Zahlungsaufforderungen wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle, dass die entsprechende Zahlung nicht fristgerecht erfolge, die Betreibung angehoben werden müsse (vgl. VB 1/3; VB 2/3; VB 3/3). Die Voraussetzungen nach Art. 64a KVG wurden daher eingehalten, weshalb die Arcosana grundsätzlich zu Recht die Rechtsöffnung erteilte.