4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ausstehende Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 1'779.75, aufgelaufene Zinsen bis zum 21. August 2022 in der Höhe von Fr. 37.65 sowie Verzugszins zu 5 % seit dem 22. August 2022 auf Fr. 1'779.75 und Fr. 170.00 an Mahn- und Betreibungsspesen schuldet. 5. 5.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass sie das bei Nichtbezahlung von Prämien (und Kostenbeteiligungen) gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren gemäss Art. 64a KVG durchgeführt hat.